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Mieter- Lexikon
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| Abflussverstopfung |
Die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung im Mietshaus sind nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) keine Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten nicht in die jährliche Betriebskostenabrechnung einstellen, sie können auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ abgerechnet werden.
Mieter müssen auch nicht zahlen, wenn in Mietverträgen steht, dass sich bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen. Eine derartige Vertragsklausel ist unwirksam, so der Deutsche Mieterbund.
Nur wenn ein Mieter nachweislich eine Abflussverstopfung schuldhaft verursacht hat, kann dieser Mieter zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet werden. Der Vermieter muss beweisen, dass der in Anspruch genommen Mieter den Schaden verursacht hat, beispielsweise weil er Papierwindeln, Katzenstreu oder ähnliches über die Toilette entsorgt hat. |
| Abgeschlossenheit |
Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände/-decken von anderen Wohnungen und Räumen getrennt ist, einen eigenen Zugang von außen (Treppenhaus) hat und zumindest eine Küche/Kochnische, ein WC und ein Bad enthält.
Zu den abgeschlossenen Wohnungen können auch Räume, wie Keller, Speicher oder ein dauerhaft markierter Garagenplatz gehören.
Mittels der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans wird im Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. |
| Abrechnungszeitraum |
Der Abrechnungszeitraum umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten. Meist ist der Abrechnungszeitraum identisch mit dem laufenden Kalenderjahr, also 01.01. bis 31.12., dies ist aber nicht zwingend. Den für Ihre Wohnung gültigen Abrechnungszeitraum können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. |
| Abstand und Ablöse |
(dmb) Immer wieder werden nach den Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes (DMB) im Zuge eines Wohnungswechsels Abstandsforderungen gestellt oder Ablösevereinbarungen getroffen.Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung von einem Vermieter oder Vormieter gefordert wird.
Zahlen soll den Betrag der Wohnungssuchende. Derartige Absprachen sind – so der Deutsche Mieterbund – unwirksam. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz gibt es hiervon nur eine Ausnahme: Der Vormieter kann sich von seinem Nachmieter den Umzug bezahlen lassen. Eine derartige Kostenerstattung verstößt nicht gegen das Gesetz.
Allerdings darf der Vormieter auch hier nur nachweislich entstandene Umzugskosten fordern. Voraussetzung ist aber in jedem Fall eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter.Rechtlich völlig anders zu beurteilen ist die Frage nach der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen.
Das – so der Deutsche Mieterbund – sind Kaufverträge. Hier verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter. Derartige Vereinbarungen sind so lange zulässig, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Unzulässig sind Ablösevereinbarungen dann, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstandes liegt. Bei den Ablöseverhandlungen geht es nach den Erfahrungen des Mieterbundes vor allem um den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände.
Der ist anhand des Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln. Bei Einbauküchen zum Beispiel ist zusätzlich auch auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten Küche abzustellen. |
| Autowäsche |
Der Mieter darf seinen Wagen nicht mit Leitungswasser aus dem Hause waschen, da das Leitungswasser in der Regel nur für den normalen Verbrauch/Gebrauch bestimmt ist und der Wasserverbrauch auf die Betriebskosten umgelegt wird. Es geht nicht an, dass die anderen Mitbewohner den Mehrverbrauch an Wasser mitbezahlen. Im übrigen ist es untersagt, auf Höfen und Straßen Autos zu waschen, um eine Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden. |
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