| Vermieter |
Bei einem Vermieter handelt es sich um den Eigentümer eines Objektes selbst oder aber um die Person oder Gesellschaft, die ein Eigentümer mit der Durchführung der Vermietung leer stehender oder gekündigter Wohnungen beauftragt hat. Im Konzern der Deutsche Wohnen Gruppe ist die Deutsche Wohnen Management GmbH mit der Vermietung der Bestandswohnungen beauftragt. Die Mitarbeiter, die diese Tätigkeit ausüben, werden ebenfalls als Vermieter bezeichnet. |
| Verwalter |
Gilt für den Bereich des Wohnungseigentums: Diesem obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entsprechend der gesetzlichen Grundlagen und des Verwaltervertrages. |
| Verwaltervertrag |
Gilt für den Bereich des Wohnungseigentums: Wird zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter geschlossen, der entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein kann. Dieser Vertrag ergänzt die gesetzlichen Regelungen. |
| Verwaltungsbeirat |
Gilt für den Bereich des Wohnungseigentums: Hierbei handelt es sich um ein gewähltes, ehrenamtliches Kontrollorgan einer Eigentümergemeinschaft. |
| Verzug |
Wer eine Zahlung oder eine andere Leistung schuldet, kommt durch eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. In einigen Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich, nämlich wenn z.B. für die Zahlung oder Leistung ein Fälligkeitstermin bestimmt ist.
Die monatliche Miete ist in der Regel am dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig und diese Fälligkeit ist mietvertraglich fixiert. Somit befindet sich ein Mieter bei Nichtzahlung direkt nach dem dritten Werktag in Verzug. |
| Vorstand |
Eigenverantwortliches Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (Unternehmensleitung) einer Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft ernennt den Vorstand. |